ALLGEMEINE VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN
der Firma Gemba Maschinenhandelsges.m.b.H

1. Allgemein

1.1 Für unsere Lieferungen, Reparaturen, Montagen bzw. sonstigen Leistungen gelten ausschließlich nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen die Sie mit Ihrer Bestellung anerkennen. Soweit darin Bestimmungen fehlen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur dann gültig, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen.

1.2. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

1.3. Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen des Bestellers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

1.4. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

2. Lieferung

2.1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Für Beschädigung oder Verlust während des Transportes haften wir nicht.

2.2. Teillieferungen sind möglich.

2.3. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Besteller sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen, vorzubringen.

2.4. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Verantwortung des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.

2.5. Angekündigte Liefertermine gelten als annähernd geschätzt. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, bei Montage- oder Reparaturen beginnt die Lieferfrist mit Überlassung des Gerätes. Die Frist beginnt jedoch keinesfalls vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben oder der von ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist jedenfalls gewährt, wenn der Liefergegenstand das Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat oder wir bis dahin unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.

2.6. Höhere Gewalt, Betriebs- und Verkehrsstörungen oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.

2.7. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 8 Wochen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 30-tägigen Nachfrist mittels Schreiben vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.

2.8. Es steht uns frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel unter Ausschluss einer Haftung auszuwählen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers.

2.9. Eine Transportversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Bestellers ab.

2.10. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens (Wien).

3. Preise

3.1. Die genannten Preise verstehen sich ab Lager Wien bzw. bei Maschinen ab Herstellerwerk und enthalten keine Umsatzsteuer.

3.2. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro .

3.3. Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Materialpreis- bzw. Lohnsteigerungen in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung trägt der Besteller.

3.4. Für Werksleistungen (Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die bei Beendigung der Werkleistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise; Reise und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die bei uns geltenden Zuschläge berechnet. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.

4. Zahlung

4.1. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.

4.2. Zahlungen sind bei Lieferung oder gegen Vorauszahlung zu leisten. Bei bestehenden Kunden kann eine Zahlung der Rechnung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei vereinbart werden.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, sind wir berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnungen zu legen.

4.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten.

4.5. Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.

4.6. Grenzüberschreitende Überweisungen: die Kosten der Überweisung sind vom Auftraggeber (Kunden) zu tragen.

4.7. Aufträge unter einem Nettobestellwert von € 100,– (exkl. USt.) können nur nach unserer Wahl, durch Abholung gegen Barzahlung oder per Nachnahme mit Kleinfakturenzuschlag, unfrei ab Lager Wien, ausgeführt werden.

4.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zuzüglich der Kosten der Einmahnung, mindestens aber jährlich 10 % der Gesamtforderung. Weitere Verzugsfolgen sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen.

4.9. Die Zurückhaltung von Zahlungen bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.

5. Eigentumsrecht

5.1. Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) unser uneingeschränktes Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände gegen Feuer und Diebstahl zu versichern, sowie ordnungsgemäß zu warten. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Sollte ein Gerichtsvollzieher die gelieferte Ware pfänden wollen, so ist gegenüber dem Gerichtsvollzieher unser Eigentum unter Nennung unserer Firma und unserer Anschrift zu behaupten. Von eventuellen Pfändungen müssen wir sofort in Kenntnis gesetzt werden. Falls die von uns gelieferten Waren entgegen dem Verbot des Kunden veräußert werden, so erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die aus dieser Veräußerung entstehenden Forderungen des Kunden. Sofort nach Entstehung der Forderungen des Kunden gegenüber dem Dritten, gelten diese als an uns unwiderruflich abgetreten und der Kunde ist verpflichtet, uns bei aufrechten verlängertem Eigentumsvorbehalt auf Verlangen seine Kunden mitzuteilen.

5.2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so sind wir jederzeit berechtigt, unser Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand jederzeit unter Aufrechterhaltung des Vertrages zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Wir sind ferner berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu veräußern.

5.3. Der Besteller ist nur so lange berechtigt Forderungen auf Vertragserfüllung zu stellen und seine sonstigen Rechte geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachgekommrn ist bzw. nicht zahlungsunfähig ist.

6. Gefahrenübergang

6.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand unsere Firma bzw. unser Lieferwerk bei Direktlieferungen verlassen hat; gleiches gilt auch für die Teillieferungen oder für den Fall, dass wir noch Nebenleistungen – wie etwa die Versendungskosten bzw. die Lieferung oder Montage – übernommen haben.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf den Besteller über.

7. Kostenvoranschlag

7.1. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

7.2. Alle Angebote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.

8. Mahn- und Inkassospesen

8.1. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.

8.2. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EURO 10,– zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.

8.3. Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

9. Gewährleistung, Garantie und Haftung

9.1. Mängel an Liefergegenständen sind unverzüglich unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Rechnung und des Lieferscheines nach ihrer Entdeckung zu rügen. In der Mängelrüge ist anzuführen, welche Liefergegenstände von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachte Kosten sind uns zu ersetzen.

9.2. Wir haften nur für solche Mängel des Liefergegenstandes, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Gefahrenübergang (Punkt 6.) infolge einer vor diesem Zeitpunkt liegenden Ursache aufgetreten sind. Bei allen sonstigen Leistungen (z. B. Montagen, Reparaturen, Wartungen, Lieferung von Austauschteilen usw.) beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate.

9.3. Soweit wir Gewähr leisten, tauschen wir nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen mängelfreie aus oder bessern wir nach oder erteilen wir dem Besteller eine der Preisminderung entsprechende Gutschrift. Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird die Gewährleistungspflicht nicht
verlängert. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Besteller oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung werden von uns nicht erstattet.

9.4. Auf unser Verlangen ist uns der Liefergegenstand bzw. dessen Bauteil unverzüglich fracht und zollfrei einzusenden, widrigenfalls jedwede Gewährleistungspflicht erlischt.

9.5. Die Gewährleistung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

9.6. Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die von uns aufgelegten und vom Auftraggeber gegebenenfalls beizuschaffenden Einbauvorschriften nicht beachtet werden, wenn am Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs- oder sonstige Arbeiten vorgenommen werden, oder wenn er entgegen unserer Anweisung oder für Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wird.

9.7. Die Gewährleistung ist auch bei Ausführung von Reparaturaufträgen, bei Umänderung oder Umbau alter sowie fremder Waren und bei Lieferung gebrauchter Waren ausgeschlossen.

9.8. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.

9.9. Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.

10. Vertragsrücktritt

10.1. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.

10.2. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftragnehmer bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

10.3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.

10.4. Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl des Auftragnehmers einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

11. Warenrücksendung

11.1 Zur Gutschrift oder zum Umtausch zurückgestellte Liefergegenstände werden nur dann zurückgenommen, wenn sie in einwandfreiem Zustand und unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Rechnung oder des Lieferscheines binnen vier Wochen nach der Lieferung bei uns eintreffen. Die Transportkosten hat der Kunde zu übernehmen.
In jedem Fall berechnen wir dem Besteller bei Zurücknahme von Liefergegenständen eine Manipulationsgebühr von 10 % des Fakturenwertes.

12. Produkthaftung

12.1. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.

13.2. Als Gerichtsstand gilt das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien als vereinbart.

13.3. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

14. Datenschutz und Adressenänderung

14.1. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.

14.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird diese Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

15.2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 11.2007

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